Gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)

Statuten

Statuten des Vereins Q-Private

Artikel 1 — Name und Sitz

Unter dem Namen "Verein Q-Private" besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel, Kanton Basel-Stadt, Schweiz.

Artikel 2 — Zweck

Der Verein verfolgt ohne Gewinnabsicht, mit der Kommunikationsfreiheit und den digitalen Menschenrechten als Grundwerte, folgende Zwecke:

1. Die Kommunikationsfreiheit im digitalen Raum sicherstellen; Ende-zu-Ende-verschlüsselte, dezentrale und zensurresistente Kommunikationstechnologien entwickeln, verbreiten und jedem zugänglich machen. Die Kommunikationsfreiheit im Rahmen der Menschenrechte ist die tragende Grundlage.

2. Digitale Privatsphäre, Datensicherheit und persönliche Schutztechnologien fördern; die Sicherheit und Freiheit des Einzelnen im digitalen Leben unterstützen.

3. Forschungs-, Entwicklungs- und Bildungsaktivitäten im Bereich Blockchain und Kryptographie.

4. Die Öffentlichkeit für Cybersicherheit, Post-Quanten-Kryptographie und digitale Freiheit sensibilisieren; Schulungen anbieten, die rechtliche, menschliche und gewissenhafte Grundwerte wahren.

5. Den Zugang zu sicheren Kommunikationsmitteln für Journalisten, Aktivisten, Juristen und Personen in repressiven Regimen unterstützen; die Meinungsfreiheit und das Recht auf Information schützen.

6. Organisation von Kursen, Seminaren und Workshops gegen Spenden oder kostenlos.

7. Durch Computerkurse und technischen Support die digitale Kompetenz fördern; sicherstellen, dass Technologie für alle zugänglich ist.

8. Technologische Entwicklungen mit der Gesellschaft teilen; durch Symposien, Konferenzen und Publikationen die digitale Transformation fördern.

Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck; alle Tätigkeiten erfolgen im ideellen Rahmen, im Einklang mit den Menschenrechten und dem Grundsatz der Kommunikationsfreiheit.

Artikel 3 — Mittel

Mitgliederbeiträge, Spenden, Einnahmen aus Kursen, Subventionen und Sponsorengelder sowie Erträge aus dem Vereinsvermögen.

Artikel 4 — Mitgliedschaft

Natürliche und juristische Personen, die die Vereinszwecke unterstützen, können Mitglied werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand.

Artikel 5 — Organe

1. Vereinsversammlung · 2. Vorstand · 3. Revisionsstelle (soweit gesetzlich erforderlich)

Artikel 6 — Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Statutenänderungen und Auflösung erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Aufgaben: Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten, Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets, Déchargeerteilung, Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Statutenänderungen und Auflösung.

Artikel 7 — Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Artikel 8 — Revisionsstelle

Eine Revisionsstelle ist zu bestellen, wenn die gesetzlichen Schwellenwerte (Art. 69b ZGB) erreicht werden. Ansonsten werden die Vereinsrechnungen durch eine von der Vereinsversammlung gewählte unabhängige Person geprüft.

Artikel 9 — Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 10 — Kurs- und Bildungsaktivitäten

Der Verein organisiert kostenlose Kurse, Seminare und Workshops zu folgenden Themen: Sichere digitale Kommunikation und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; Cybersicherheit und persönlicher Datenschutz; Computerkurse und digitale Grundkompetenzen; Post-Quanten-Kryptographie und Zukunftstechnologien; Technischer Support und Grundlagen der Softwareentwicklung.

Artikel 12 — Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 13 — Statutenänderung

Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Vereinsversammlung. Änderungen sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung mitzuteilen.

Artikel 14 — Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Vereinsversammlung. Bei Auflösung wird das Vereinsvermögen an eine Organisation mit ähnlichen Zwecken oder eine gemeinnützige, steuerbefreite Organisation in der Schweiz übertragen. Eine Verteilung an Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 15 — Anwendbares Recht und Inkrafttreten

Diese Statuten unterstehen dem Schweizer Recht, insbesondere den Art. 60 ff. ZGB. Diese Statuten treten mit der Annahme an der Gründungsversammlung in Kraft. Basel, Schweiz — 2026.

Basel, Schweiz — 2026

ZGB Art. 60 ff. · Schweizerisches Zivilgesetzbuch